Homeoffice über Bundesländergrenzen hinweg wirft neue Fragen auf: Was passiert, wenn Feiertage im Wohn- und Firmensitz abweichen? Ein Blick auf die aktuelle Rechtslage und die Frage, wer den Feiertagszuschlag bekommt.
Bekommt jeder den Feiertagszuschlag?
Mit der Verlagerung der Arbeit ins Homeoffice entstehen immer häufiger arbeitsrechtliche Fragen. Besonders, wenn Wohn- und Unternehmensstandort in unterschiedlichen Bundesländern liegen. Diese Situation führt zu der spannenden Frage, welche Feiertagsregelung greift. Was ist, wenn etwa ein Arbeitnehmer in Bayern von zu Hause arbeitet, sein Arbeitgeber aber in Hessen ansässig ist. Gerade in Fällen wie am 1. November, wenn Allerheiligen in Bayern ein Feiertag ist, in Hessen jedoch ein gewöhnlicher Arbeitstag. Dann entsteht ein Konflikt darüber, ob der Arbeitnehmer freihaben oder arbeiten muss und ob ein Feiertagszuschlag zu zahlen ist.
Diese Fragestellung ist kein Einzelfall. Die Entwicklung hin zum Homeoffice und zu Arbeitgebern, die vermehrt überregional einstellen, rückt solche Situationen in den Fokus. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah sich am 1. August 2024 in einem ähnlichen Fall (Az.: 6 AZR 38/24) mit einer vergleichbaren Problematik konfrontiert. Dabei ging es um einen öffentlichen Angestellten, dessen Arbeitsvertrag an die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gebunden war. Hier entschied das Gericht, dass Feiertagszuschläge für Beschäftigte, die ihren regelmäßigen Arbeitsort in einem Bundesland mit abweichenden Feiertagsregelungen haben, davon abhängen, ob der Feiertag am Arbeitsort des Beschäftigten offiziell anerkannt ist.
Sonderfälle berücksichtigen
Der konkrete Fall handelte von einem Kläger, der in Nordrhein-Westfalen beschäftigt ist und am 1. November für eine Fortbildung nach Hessen reiste. Während Allerheiligen in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag ist, gilt dieser in Hessen nicht. Der Kläger machte geltend, dass ihm trotzdem ein Feiertagszuschlag für diesen Tag zustehe. Das Arbeitsgericht entschied zunächst zugunsten des Klägers, während das Landesarbeitsgericht Hamm den Anspruch verneinte. Schließlich hob das BAG das Urteil des Landesgerichts auf und entschied, dass der Beschäftigungsort für die Feiertagsregelung ausschlaggebend sei. Und damit auch für den Feiertagszuschlag.
Für Unternehmen bedeutet dies: Der maßgebliche Arbeitsort, auch wenn es sich um das Homeoffice handelt, ist entscheidend für Feiertagsregelungen. Gerade Arbeitgeber, die Mitarbeitende aus verschiedenen Bundesländern beschäftigen, sollten die Feiertagslage der jeweiligen Wohnorte beachten. Und damit in ihren Richtlinien darauf eingehen. Mit weiteren Urteilen zu solchen Fällen ist zu rechnen, da das Homeoffice rechtlich zunehmend Neuland betritt und weitergehende Klärungen erforderlich macht.